Die Länderkonferenz der Kultusministerien hat bereits vor 25 Jahren vereinbart, dass auch Schaustellerfamilien ein Recht auf Familienurlaub haben. Dieses Recht können sie wegen ihrer Betriebszeiten nur im Anschluss an die Weihnachtsferien wahrnehmen. Die Stammschulen sollen ihnen dies ermöglichen. Näheres dazu finden Sie in der aktuellen Handreichung
Auszug aus der Handreichung:
Ferien
Reisende Kinder tragen durch die gestaffelten Ferien der Länder das Risiko, bis zu 20 Wochen schulfreie Zeit im Jahr zu bekommen. In einigen Ländern werden Angebote für Unterricht in den Ferien gemacht. Die während der Reise anfallenden Ferienzeiten und Feiertage in
den Ländern sollen im Schulbesuchskalender ausgewiesen werden, damit das Ausmaß der dadurch erforderlichen Fördermaßnahmen eingeschätzt werden kann. Langfristige Sommerferienregelung der KMK 2025 bis 2030.
Urlaub
Beruflich reisende Familien haben hohe Tagesarbeitszeiten und müssen auch an Wochenenden und Feiertagen ihren Geschäften nachgehen. Die Winterpause ist für sie häufig auch die einzige Zeit für den Jahresurlaub, der oft im Anschluss an die Weihnachtsmärkte und
-circusse genommen wird. Während der Reisesaison können sie – und damit auch ihre Kinder – nun einmal keinen Urlaub machen. Generelle Regelungen zu Fragen des Familienurlaubs liegen in den Ländern schon in Anbetracht der unterschiedlichen Länge der Weihnachtsferien nicht vor. Falls der geplante Urlaub Schulzeiten berührt, sollten die Stammschulen den eingeschränkten Urlaubsmöglichkeiten für beruflich Reisende möglichst verständnisvoll begegnen und ggf. den Familien im Rahmen von Einzelfallberatung Empfehlungen im Hinblick auf Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs geben. Ein „lückenlos“ geführtes Schultagebuch, dazu gehört auch der Jahreskalender, kann die Entscheidung einer Schulleitung für die Genehmigung von Ferien außerhalb der normalen Ferienzeiten sehr erleichtern.
